Änderungen der Drohnenregeln 2024

Interessiert oder mehr Informationen?

WAS KOMMT ALS NÄCHSTES: DROHNENREGELN IM JAHR 2024

Offene Kategorie

Drohnen ohne Cx-Label: Die Regeln der Open-Kategorie werden ab dem 1. Januar 2024 verschärft. Ab diesem Datum dürfen Piloten mit einer sogenannten ‚Legacy-Drohne‘ (Drohnen ohne Cx-Kennzeichnung) nur noch in der Unterkategorie A3 der Open-Kategorie fliegen, mit Ausnahme von Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 250 g (diese dürfen weiterhin in der Unterkategorie A1 eingesetzt werden). Während es früher noch erlaubt war, eine Drohne zwischen 250 Gramm und 2 Kilogramm in der Nähe von Menschen oder Gebäuden zu fliegen, ist dies nun nicht mehr erlaubt. In der Tat dürfen Piloten nur in Gebieten fliegen, die mindestens 150 Meter von bebauten Gebieten (wie Wohngebieten, Industriegebieten und Erholungsgebieten) entfernt sind und wo vernünftigerweise zu erwarten ist, dass während des Fluges keine Menschen in der Nähe sind. Für Drohnen, die mehr als 2 Kilogramm wiegen, galten diese Regeln bereits.

Kaufen Sie im Jahr 2024 eine Drohne, die nach dem 1. Januar 2024 eingeführt wurde? Dann darf diese Drohne in der Kategorie Open überhaupt nicht verwendet werden, wenn sie nicht mit einem Cx-Label versehen ist. Achten Sie also genau darauf, wenn Sie eine neue Drohne kaufen.

Cx-gekennzeichnete Drohnen: Für Drohnen, die ein Cx-Label haben, gilt die folgende Klassifizierung:

  • Drohnen mit einem C0- oder C1-Etikett (bis zu einem Höchstgewicht von 900 g) fallen in die Unterkategorie A1;
  • Drohnen mit einem C2-Etikett (bis maximal 4 kg) fallen in die Unterkategorie A2;
  • Drohnen mit einem C3- oder C4-Etikett (bis zu einem Höchstgewicht von 25 kg) fallen in die Unterkategorie A3.
Zusätzliche nationale Regeln: Ergänzend zur europäischen Gesetzgebung gelten in den Niederlanden zusätzliche Regeln für die Kategorie Open (z. B. das Einhalten eines bestimmten Abstands zu Straßen und Bahnlinien). Diese finden Sie in den ‚Unmanned Aircraft Regulations‘.

Fernidentifizierung – ab 1. Januar 2024: „Fernidentifizierung“ oder „Remote ID“ ist ein System, das die Standortdaten und -informationen der Drohne überträgt und von einer autorisierten Partei aus der Ferne gelesen werden kann (z. B. von der Polizei). Seit der Einführung der europäischen Vorschriften für Drohnen wurde die Verpflichtung zur Übertragung der Remote ID zweimal verschoben. Dieser Aufschub hat jedoch bald ein Ende. Ab dem 1. Januar 2024 muss der Betreiber sicherstellen, dass die Drohne die erforderlichen Informationen sendet. Aber gilt das für jede Drohne?

Offene Kategorie – Drohnen ohne Cx-Etikett

Hat die Drohne kein Cx-Label? Dann ist Remote ID grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Die Mitgliedsstaaten können jedoch bestimmte Gebiete festlegen, in denen die Fernidentifizierung für jede Drohne obligatorisch ist. In diesem Fall muss die Drohne mit einem Remote-ID-System ausgestattet sein.

Offene Kategorie – Drohnen mit dem Label Cx

Wenn die Drohne ein ‚Cx-Label‘ (C1, C2, C3) trägt, hat der Hersteller das Remote ID-System bereits in die Drohne eingebaut. Sie müssen dann nicht selbst ein Remote ID System installieren. Sie müssen jedoch die Betreibernummer (z.B. ‚NLD87astrdge12k8-xyz‘) in das System hochladen.

Drohnen mit einer C0- und C4-Kennzeichnung sind grundsätzlich von der Fernidentifikationspflicht befreit.

Besondere Kategorie

Fernidentifikationspflicht – ab 1. Januar 2024: Jede Drohne muss zwingend mit einer Fernidentifikation ausgestattet sein, wenn sie in der spezifischen Kategorie fliegt. Wenn die Drohne ein ‚Cx-Etikett‘ (C5, C6) trägt, dann hat der Hersteller das Remote ID-System bereits in die Drohne eingebaut. Hat die Drohne nicht ein Cx-Etikett? Dann müssen Sie die Drohne selbst mit einem Remote ID System ausstatten, falls nicht vorhanden. Eine Liste der verfügbaren Systeme finden Sie auf der Website der Europäischen Luftfahrtbehörde (EASA).

Standardszenarien möglich – ab 1. Januar 2024: Ein ‚Standardszenario‘ ist ein von der Europäischen Luftfahrtbehörde erstelltes Dokument, das die Betreiber bei der Entwicklung und Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung für ihren Betrieb verwenden können. Nach der Erstellung des Maßnahmenpakets reicht der Betreiber bei der Aufsichtsbehörde für Umwelt und Verkehr (IL&T) eine ‚Erklärung‘ ein, mit der er erklärt, dass er die Bedingungen des jeweiligen Standardszenarios erfüllt hat und dass alle erforderlichen Maßnahmen in ausreichendem Maße ergriffen wurden. Die Einreichung eines Antrags ist ab dem 1. Januar 2024 möglich. Nach der Empfangsbestätigung von IL&T darf der Betreiber dann in der spezifischen Kategorie und unter den Bedingungen des Szenarios fliegen, ohne dass IL&T eine Lizenz ausstellen muss. Das spart viel Zeit, da die Genehmigungsverfahren in der Regel langwierig und komplex sind. Allerdings muss der Betreiber dann bei Flügen eine Cx-Drohne verwenden. Für das Standardszenario ‚STS-01‘ (VLOS-Operationen) muss die Drohne mit dem C5-Kennzeichen versehen sein. Für ‚STS-02‘ (BVLOS-Operationen) muss die Drohne mit dem C6-Kennzeichen versehen sein. Und genau hier liegt der Knackpunkt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels werden keine C5-Drohnen auf dem Markt angeboten und es steht nur eine C6-Drohne zur Auswahl. Es kann also noch einige Zeit dauern, bis man unter STS…. arbeiten kann.

SORA 2.5 – geplant in Q1/Q2 von 2024: Der Kategorie Spezifisch liegt eine ‚Bewertung des operationellen Risikos‘ zugrunde. Wenn Sie als Betreiber nicht innerhalb der Grenzen eines Standard- oder vorgeschriebenen Szenarios fliegen können, müssen Sie die Risiken des Einsatzes am Boden und in der Luft selbst einschätzen. Auf dieser Grundlage ergreifen Sie dann geeignete Maßnahmen zur Risikominderung, um das Risikoniveau auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Die allgemein anerkannte Methode hierfür ist die spezifische Risikobewertung für den Betrieb (SORA). Diese Methode unterstützt den Betreiber bei der Durchführung der Risikobewertung und der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen. Die SORA wird ständig verbessert, damit immer klarer wird, was genau vom Betreiber verlangt wird. Die aktuelle ‚SORA 2.0‘ wird 2024 durch die ‚SORA 2.5‘ ersetzt. Vor allem im Bereich der Abschätzung von Bodenrisiken im Fluggebiet und in der Umgebung des Fluggebiets gibt es Änderungen. Auch die Anforderungen an die ‚Eindämmung‘ werden verschärft. Dieses Thema befasst sich mit der Frage, wie und mit welchem Grad an Sicherheit sichergestellt werden kann, dass die Drohne sauber innerhalb des Flugbereichs bleibt. So wie es jetzt aussieht, wird die endgültige Version von SORA 2.5 in Q1 oder Q2 veröffentlicht werden.

U-Raum - Zukunft

Der ‚U-Raum‘ ist ein viel genutzter Abschnitt des Luftraums, in dem bestimmte Regeln gelten und obligatorische Dienste angeboten werden, damit Drohnen und bemannte Flugzeuge voneinander ferngehalten werden und sicher im selben Teil des Luftraums fliegen können. So kann der Betreiber beispielsweise dazu verpflichtet werden, für jeden abgelehnten oder genehmigten Flug einen Flugplan vorzulegen. Möglicherweise muss die Drohne auch mit einem System ausgestattet werden, das sie für andere sichtbar macht. Im Moment gibt es keine Anzeichen dafür, dass der U-Raum bis 2024 eingeführt wird.

Frage oder kommentar?

Haben Sie eine Frage oder einen Kommentar? Wir helfen Ihnen gerne. Sehen Sie sich die am häufigsten gestellten Fragen an oder kontaktieren Sie uns über die unten stehenden Angaben.

Lesen Sie hier unsere anderen Fallstudien

Der Mehrwert von Drohnen für industrielle Inspektionen

Drohnendaten als Grundlage für die Sicherheit beim Formel 1 Heineken Dutch Grand Prix in Zandvoort

Anwendungsfall Sitech: Innovative Drohnentechnologie für Inspektionen und Notfalldienste